| | | | | Aus der Hand frisst der Herbst mir sein Blatt: wir sind Freunde. Wir schälen die Zeit aus den Nüssen und lehren sie gehn: | | | | | | | | | | Das ist der Anfang eines Gedichts von Paul Celan (1920 -1970), es passt zum Herbst – und wir könnten jetzt ein kleines Quiz veranstalten und fragen: und wozu passt es noch? Und Sie würden googeln, und draufkommen, dass das Gedicht „Corona“ heißt und würden das dann sicher voll originell finden. Na gut, vielleicht auch nicht. Das Gedicht schließt mit den Zeilen „Es ist Zeit, dass es Zeit wird. Es ist Zeit.“
… und es wäre allzu platt, jetzt wie ein Radio-DJ, der verzweifelt eine gute Überleitung zur nächsten Nummer sucht, zu schreiben: Und es ist wieder einmal Zeit für den lang vermissten Vereinsrechts-Newsletter! Also sparen wir uns das, wie auch alle blöden Corona Witze und fangen einfach an. A propos, kennen Sie den? „Chuck Norris hatte Kontakt mit dem Coronavirus. …“ Nein, das lassen wir jetzt. Ernsthaft! | | | | | | | | | | | | Unter dem Motto „Wir verstehen Sport“ widmen wir uns mit unserer brandneuen Web-Site unter www.sport-anwalt.at nun ganz dem Sportrecht. Sportler, Vereine, Fans und alle anderen Akteure des Sports finden hier alles Wichtige auf einem Platz. Sportrecht ist für uns eine umfassende Arena, die letztlich jede Rechtsmaterie berührt und nicht auf einzelne Rechtsgebiete beschränkt ist. Daher steht h-i-p mit seiner ganzen Mannschaft am Platz – immer die richtigen Spieler auf den richtigen Positionen für ihr jeweiliges Spezialgebiet. Gunther Gram und Maximilian Kralik sind mit großer Leidenschaft am Ball und Ihre Ansprechpartner am Feld. Schauen Sie vorbei: www.sport-anwalt.at | | | | | | | | | | | | „Nichts ist widerwärtiger als die Majorität; denn sie besteht aus wenigen kräftigen Vorgängern, aus Schelmen, die sich akkommodieren, aus Schwachen, die sich assimilieren, und der Masse, die nachtrollt, ohne nur im mindesten zu wissen, was sie will.“ - Wer das sagt? Wohl die, die bei einer Abstimmung verloren haben, oder? Mag sein, aber die werden sich üblicherweise nicht so gewählt ausdrücken. In diesem Fall war es der Herr Geheimrat Goethe (Maximen und Reflexionen 604, Sprüche in Prosa: Über Naturwissenschaft 4). Aber – wer hat denn eigentlich verloren, und wer gewonnen? Ganz so klar ist das nicht immer. Denn nicht immer geben Statuten oder Geschäftsordnung hier klare Regeln vor. Also, wie ist es, wenn man keine Regeln vorfindet? Das Vereinsgesetz jedenfalls sagt nichts, es gibt nur vor, dass die Statuten „die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane“ enthalten müssen (§ 3 Abs. 1 Z 9 VerG). Und das betrifft einerseits das Präsensquorum (wer muss da sein, damit die Versammlung überhaupt beschlussfähig ist?) Und andererseits das Konsensquorum (wieviele Stimmen braucht man?). Schweigen sich hier die Statuten völlig aus, so dürfte die Vereinsbehörde diese gar nicht akzeptieren, da fehlt etwas. Zum Präsensquorum: Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Entweder das betreffende Gremium ist immer beschlussfähig, oder, wenn zumindest ein bestimmter Teil der Organmitglieder anwesend ist, oder jedenfalls nach einer bestimmten Zeit des Zuwartens (15 Minuten, weil die übliche halbe Stunde nach aller Erfahrung zu lange ist, die Zeit fehlt dann oft am Schluss). Man kann auch variieren: für besonders wichtige Angelegenheiten (üblich: Statutenänderung, Auflösung) wird meist ein höheres Präsensquorum vorgesehen. Ordnungsgemäß vertretene Mitglieder werden natürlich mitgezählt (aber auch da können die Statuten anderes regeln). Spannend wird es beim Zählen: Bei einer Abstimmung kann man mit Ja oder Nein stimmen, man kann sich auch der Stimme enthalten. Für diese Stimmenthaltung gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: sozusagen eine aktive Stimmenthaltung (bei Stimmzetteln gibt man einen leeren Zettel ab) oder die völlige Passivität – man nimmt an der Wahl einfach nicht teil, sondern geht eine rauchen (also kein Zettel, keine gehobene Hand). Aber welche Rolle spielen diese Stimmenthaltungen? Meist ist in den Statuten die Rede von der „Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen“. Wenn nun 17 Stimmberechtigte 7 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen abgegeben haben – ist das nun ein Ja oder nicht? Ganz eindeutig: das ist ein Ja. Würde man nämlich meinen, es bräuchte die Mehrheit aller Stimmen, wären das 9 erforderliche Stimmen, und das Ergebnis wäre ein Nein. Was aber nichts anderes hieße, als dass in so einem Fall die Stimmenthaltungen de facto den Nein-Stimmen zugerechnet würden, man also jemandem, der weder Ja noch Nein sagen will, ein Nein unterstellt. Eine Stimmenverfälschung! So sieht das auch der deutsche BGH: „Der Verein kann zwar bei der Gestaltung seiner Satzung … bestimmen, dass bei der Beschlussfassung nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden soll. … derjenige, der sich der Stimme enthält, (will) seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen. Würde seine Stimme trotzdem bei der Mehrheitsberechnung mit der Wirkung einer Nein-Stimme mitgezählt, so würde dies den Erklärungswert seines Abstimmungsverhaltens verfälschen.“ (BGH II ZR 164/81; II ZR 152/86) Also: Statuten könnten dies zwar so regeln, aber das wäre unsinnig. Einen Zwang, „Farbe zu bekennen“, sollte es nicht geben, auch wenn es manchmal schon wünschenswert wäre, dass sich alle deklarieren. Ungültige Stimmen fallen ebenso „unter den Tisch“ – es sei denn, die Statuten stellen explizit auf die Mehrheit der Anwesenden ab. Sollte aber aufgrund so einer Statutenbestimmung auch den Stimmenthaltungen Bedeutung zukommen (wenn auf die Mehrheit der Anwesenden und nicht bloß auf die Gegenüberstellung Ja und Nein abgestellt wird), dann ist es jedenfalls wichtig, auch die Stimmenthaltungen (und die Ungültigen!) zu erfassen und zu protokollieren. Denn das Abstimmungsergebnis muss auch später noch nachvollziehbar und jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist (ein Jahr!) beweisbar sein. Wann ist eine Stimme eigentlich ungültig? Ganz allgemein: wenn aus ihr der Wille des Abstimmenden nicht klar und eindeutig hervorgeht. Im Einzelfall vielleicht auch, wenn bestimmte von den Statuten vorgegebene Formerfordernisse nicht eingehalten werden. Die Statuten können auch ganz generell oder für bestimmte Themen eine höhere als die einfache Mehrheit verlangen. Eine höhere Mehrheit sichert das Ergebnis vereinsintern (im Sinn der Legitimation) natürlich besser ab, dies wird allerdings mit einem gewissen Verzicht auf Flexibilität erkauft. Je höher die verlangte Mehrheit, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch erzielt wird. Und bei Wahlen? Da ist es im Prinzip genauso. Treten nur ein Kandidat oder nur eine Liste an, gilt diese/r als gewählt, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen, sofern die Statuten nicht ein höheres Quorum verlangen. Treten zwei an, so hat der/die mit der Stimmenmehrzahl gewonnen. Bei mehreren Kandidaten wird die relative Mehrheit den Ausschlag geben. All dies können Statuten oder Geschäftsordnungen natürlich detaillierter oder auch anders regeln. Ist geheim oder offen abzustimmen? Auch das können Statuten oder Geschäftsordnung allgemein oder fallbezogen regeln, sagen die nichts, dann ist von einer offenen Abstimmung auszugehen. Es kann aber jederzeit der Antrag auf geheime Abstimmung (Wahl) gestellt werden, und wenn die Mehrheit dies so will, wird dann eben geheim abgestimmt. Ein schlauer Vereinsvorstand denkt an derlei Eventualitäten und bereitet Stimmzettel vor. Eine besondere Herausforderung ist die geheime Abstimmung, wenn sie virtuell stattfindet. Eine Möglichkeit: ein unabhängiger und zur Verschwiegenheit verpflichteter „Treuhänder“ sammelt diese Stimmen über eine gesonderte E-Mail-Adresse ein. Letztlich ist es beim Abstimmen so wie beim Fußball: am Ende zählt das Ergebnis, geschossene Tore oder gezählte Stimmen. Und wer‘s nicht so mit Goethe hat, findet dann vielleicht Trost bei Schiller: "Der Feigen waren mehr, denn der Streitbaren, der Dummen mehr, denn der Klugen - Mehrheit setzte durch." (Die Verschwörung des Fiesco zu Genua II, 5). Auch ein Trost. Ein schwacher, allerdings. | | | | | | | | | | | | Es war einmal ein Tennisverein, der hatte ein Mitglied, und mit diesem Mitglied gab es „Vorfälle“. Welcher Natur diese „Vorfälle“ waren, geht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die wir hier referieren, nicht hervor. Sie dürften aber ausreichend gewesen sein, um die betreffende Dame aus dem Verein auszuschließen. „Bevor die mich rausschmeißen, geh ich lieber selbst“ dürfte sich die Dame gedacht haben, was dem Verein auch recht war, da so ein Ausschlussverfahren doch immer eher mühsam ist. Allerdings handelte die doch nicht Rausgeschmissene, aber „freiwillig“ Ausgetretene vorher noch aus, dass ein neuerliches Beitrittsansuchen unter bestimmten Bedingungen (insbesondere, dass sich derartige „Vorfälle“ nicht mehr ereignen sollten) positiv behandelt werden würde. Das war 2015. Ein paar Jahre später, die seinerzeitigen Wogen hatten sich wohl beruhigt (zumindest sah es so aus) wollte die Tennisspielerin wieder roten Sand unter ihren weißen Schuhen knirschen hören und als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden, was sogar von zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern unterstützt wurde. Beim Vereinsvorstand biss sie allerdings auf Granit, der meinte, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlägen. Sie klagte, ohne die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen. An dieser Stelle halten wir inne. Bevor Sie weiterlesen, die Quizfrage: War das nun ein Fehler, gleich zu Gericht zu gehen, oder nicht? Natürlich wandte der geklagte Verein das „Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs“ ein, die Klägerin hätte zuerst zur Schlichtungseinrichtung gehen müssen. Nein, replizierte diese, sie sei ja kein Mitglied mehr, es handle sich daher nicht um eine Streitigkeit zwischen Verein und Mitglied. Das Erstgericht schloss sich aber der Ansicht des Vereins an – Zurückweisung der Klage. Aber auch die zweite Instanz sah dies nicht anders: es handle sich schließlich nicht um einen Anspruch, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied, bzw. jemandem, der nie Mitglied gewesen ist, erhoben werden könnte. „When you’re in a hole, stop digging“ lautet eine kluge Regel, die man auch in Gerichtsverfahren nicht aus den Augen verlieren sollte. Sie ahnen es schon: auch der OGH sah dies nicht anders. Die Frage war, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ob ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen ihres Anspruchs (auf Aufnahme) ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. Nun, die Klägerin stützte ihr Begehren darauf, sie habe ihren Austritt gegen die Zusage der Wiederaufnahme erklärt. Ein solcher im Austausch zum Austritt erlangter „Anspruch auf Wiederaufnahme“ (Hervorhebungen vom OGH!) kann in gleicher Weise von einer Person, die noch nie Mitglied des Vereins war, nicht erhoben werden. Dass die 2015 vom Verein erteilte Zusage „in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Mitgliedschaft“ stehen würde, wie die Klägerin dies argumentierte, konnte der OGH so nicht sehen, hatte die Klägerin doch selbst vorgebracht, dass ihr der Wiedereintritt anlässlich ihres Austritt (somit als ausscheidendes Mitglied) gesagt worden war. Die Klage wurde daher auch in dritter Instanz zurückgewiesen, die Klägerin musste auch die Kosten dieser Etappe des Rechtsstreits zahlen. Dass sich der Verein über dieses Prozessergebnis freute, ist klar. Aber warum zweimal? Die zweite Instanz hatte (was für die Zulässigkeit der Revision an den OGH wesentlich ist) ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands € 5.000, nicht aber € 30.000 übersteige, da „eine Mitgliedschaft in einem der renommiertesten Tennisvereine Österreichs mit mehr als € 5.000 zu bewerten“ sei. Und so eine Nettigkeit nimmt man dann doch, im Vorbeigehen quasi, auch noch gerne mit. Und worüber können Sie sich jetzt freuen? Aber das ist ja klar! Wenn Sie bei unserem kleinen Rechtsquiz auf „Ja“ getippt haben. Es war ein Fehler, gleich zu Gericht zu gehen. Was sich generalisieren lässt: Im Zweifel immer zur vereinsinternen Schlichtungsinstanz (die meistens Schiedsgericht heißt) – um diese zu überspringen, braucht man schon sehr gute Gründe. Und jetzt einmal ehrlich – was täten Sie, wenn Sie Richter/in wären, eh schon genug zu tun haben, und dann kommt noch so eine blöde Vereinsstreiterei daher? Logo: man schaut, ob es nicht einen guten Grund gibt, den Akt möglichst rasch wieder vom Tisch zu kriegen. | | | | | | | | | | | | Vereine, die sich dazu entschließen, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erfassen, leisten einen wertvollen Beitrag zur Aufspürung allfälliger Corona Cluster. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Fall in Deutschland zeigt. Aufgrund eines Raubüberfalls hat die Polizei die Gästeliste eines Restaurants angefordert, das sich neben dem Tatort befindet. Die Polizei wollte die Kontaktdaten allfälliger Zeugen, um diese kontaktieren zu können. Der Lokalbesitzer hat diese Information bereitwillig herausgegeben, wobei ihm offenbar nicht bewusst war, dass er sich hiermit (juristischen) Ärger einhandelte. Zwar ist es löblich, dass der Lokalbesitzer die Polizei bei der Suche nach den Räubern unterstützen wollte, er hat hierbei jedoch einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen. Verantwortlich für die Führung einer derartigen Gästeliste ist der jeweilige Gastgeber der Veranstaltung. Dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die erhobenen Informationen ausschließlich für jenen Zweck verarbeitet werden, für den diese erhoben wurden. Der Verarbeitungszweck „Contact-Tracing“ beinhaltet jedenfalls nicht den Verarbeitungszweck „Verbrechensbekämpfung“, sodass die Übermittlung der Kontaktdaten an die Polizei eine datenschutzrechtliche Verwaltungsübertretung darstellte. In Österreich wäre die Rechtslage nicht anders: Die im Rahmen des Contact-Tracings aufgenommenen personenbezogenen Daten dürfen entsprechend dem Epidemiegesetz ausschließlich der Bezirksgerichts-verwaltungsbehörde sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) zur Verfügung gestellt werden. Sollte eine andere Behörde diese Informationen anfordern, ist Vorsicht geboten, da es sich dabei höchstwahrscheinlich um eine Anfrage „auf kurzem Weg“ handeln könnte, die ohne Rechtsgrundlage (und daher rechtswidrig) erfolgt. Dem Gastgeber der Veranstaltung droht hier eine Strafe von bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes. Daher lautet unsere Empfehlung: Sollte eine Behörde personenbezogene Daten von Ihnen verlangen, bestehen Sie darauf, dass die Anforderung schriftlich erfolgt und die Behörde die konkrete Rechtsgrundlage nennt. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Daten herausgeben dürfen oder nicht, steht Rechtsanwalt Mag. Markus Dörfler (markus.doerfler@h-i-p.at) gern zur Verfügung. | | | | | | | | | | | | Was ist bei der Wahlanzeige an die Vereinsbehörde zu beachten? | | | | | | | | | | Nachdem der Verein die vertretungsbefugten Organe neu gewählt hat, ist deren Wahl innerhalb von vier Wochen nach der Wahl der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen (in der Regel durch den Vorstand oder den Obmann/die Obfrau). Diese Frist ist tunlichst einzuhalten, da eine verspätete Anzeige zu einer Verwaltungsstrafe führen könnte. Die Wahlanzeige muss schriftlich erfolgen – eine besondere Form sieht das Gesetz aber nicht vor. Der Verein hat alle seine (neugewählten) organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis bekannt zu geben. Außerdem ist in der Wahlanzeige die ZVR-Nummer des Vereins anzuführen. Die Wahlanzeige unterschreiben jene Personen, die den Verein nach den Statutenregeln vertreten (daher üblicherweise entweder durch den Obmann/die Obfrau alleine oder mit weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam). | | | | | | | Dürfen die Mitgliedsbeiträge in einem Verein unterschiedlich hoch sein? | | | | | | | Grundsätzlich sind Mitglieder gleich zu behandeln. Sofern aber die Statuten eines Vereins verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen, kann ein Verein den Mitgliedern unterschiedlicher Mitgliederkategorien auch unterschiedliche Mitgliedsbeiträge vorschreiben. Beispielsweise könnten daher die Mitgliedsbeiträge von „ordentlichen Mitgliedern“ und „außerordentlichen Mitgliedern“ unterschiedlich hoch sein. Innerhalb einer Mitgliederkategorie muss der Verein die Mitglieder gleich behandeln, sodass hier die Mitgliedsbeiträge gleich hoch sein müssen. | | | | | | | Kann ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandsfunktionen übernehmen? | | | | | | | Nach dem Vereinsgesetz muss das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei Personen bestehen. Nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsorgans enthält das Vereinsgesetz nicht, daher können sowohl Anzahl der Vorstandsmitglieder als auch die Funktionsverteilung im Vorstand in den Statuten geregelt werden. Wenn daher die Statuten vorsehen, dass das Leitungsorgan aus einer bestimmten Anzahl an Personen besteht (zum Beispiel aus drei Personen: also Obfrau, Obfrau-Stellvertreterin und Kassierin bzw., was eleganter ist, Finanzverantwortliche, aber das nur nebenbei), dann kann eine Person nicht zwei Funktionen übernehmen und der Vorstand benötigt drei Mitglieder, also drei physische Personen. Natürlich steht es dem Verein frei, in den Statuten eine andere Regelung zu treffen. Wenn die Statuten eine „Doppelfunktion“ im Leitungsorgan vorsehen oder überhaupt über eine Funktionsverteilung schweigen, kann beispielsweise die Obfrau-Stellvertreterin auch gleichzeitig die Kassierin des Vereins sein. Ob ein Vorstandsmitglied daher mehrere Vorstandsfunktionen übernehmen kann, hängt von den jeweiligen Statuten des Vereins ab. | | | | | | | | | | | | Nobody is perfect, so kann es also passieren, dass dem Vereinsvorstand entgeht, dass Statutenmängel vorliegen. Oder er setzt Handlungen, die mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit unvereinbar sind. Dann stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum der Verein seine steuerlichen Begünstigungen verliert. Umsatzsteuerlich bezieht sich der Verlust der steuerlichen Begünstigungen auf den jeweiligen Umsatzsteuer-voranmeldungszeitraum. Handelt es sich um einen Statutenmangel, dann sind die steuerlichen Begünstigungen erst ab jenem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der Mangel beseitigt wurde, gegeben. Beispiel 1, monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungs-zeitraum: Die Statuten waren ursprünglich OK, am 15. Juni 2019 wurde ein Statutenmangel irrtümlich eingebaut, der am 3. September 2020 wieder beseitigt wurde. Umsatzsteuerliche Gemeinnützigkeit ist daher bis Mai 2019 und wiederum ab Oktober 2020 gegeben. Handelt es sich um einen Akt der tatsächlichen Geschäftsführung (Überweisung eines erheblichen Geldbetrags an einen „befreundeten“, gemeinnützigen, jedoch nicht spendenbegünstigten Verein zur freien Verfügung), dann verliert der Verein umsatzsteuerlich die Gemeinnützigkeit nur für jenen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum, in dem die Überweisung stattfand. Beispiel 2, monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungs-zeitraum: Überweisung am 10. Mai 2020, Verlust der umsatzsteuerlichen Begünstigungen nur für Mai 2020. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer müssen sämtliche Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit während des gesamten Kalenderjahres bzw. abweichenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Im Beispiel 1 (Annahme Kalenderjahr ist das Wirtschaftsjahr) enden daher die körperschaftsteuerlichen Begünstigungen mit 31. Dezember 2018 und beginnen wieder mit 1. Jänner 2021. Im zweiten Beispiel verliert der Verein die steuerlichen Begünstigungen für das gesamte Jahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2020. Umsatzsteuerlich ist es daher günstig, die „Gemeinützigkeits-Sünde“ in jenem Monat zu begehen, in dem der resultierende Umsatzsteuernachteil am geringsten ist. Körperschaftsteuerlich betrachtet ist es egal, die steuerlichen Begünstigungen sind für das gesamte Jahr verloren. Allerdings: Handelt die Vereinsleitung immer wieder entgegen den Anforderungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit, könnte ein Prüfer auf die Idee kommen, dass die tatsächliche Geschäftsführung insgesamt „nicht passt“. Die Konsequenz könnte die Aberkennung der steuerlichen Begünstigungen ab dem Zeitpunkt sein, in dem erstmals Handlungen gesetzt wurden, die mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht kompatibel sind. Ab diesem Zeitpunkt wären daher sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer gegebenenfalls Nachzahlungen aufgrund des Wegfalls der steuerlichen Begünstigungen die Folge. | | | | | | | | | | | | Durch den NPO Unterstützungsfonds werden folgende Kosten des Zeitraums 1. April (bei einigen Kosten beginnt der Zeitraum bereits am 11. März) bis 30. September 2020 ersetzt, sofern es zu einem COVID-19-bedingten Einnahmenentfall kam:- Miete, Pacht
- Versicherungsprämien
- Kredit- und Darlehenszinsen, sonstige Finanzierungskosten
- Leasingraten
- Buchhaltung-, Lohnverrechnungs- und Jahresabschlusskosten
- Kosten der Bestätigung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Lizenzkosten, sofern diese nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden
- Wasser, Energie, Reinigung, Telekommunikation, Abwasser, Abfallentsorgung
- Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren, sofern dieser mindestens 50 % beträgt
- Personalkosten für Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz
- Unmittelbar durch COVID-19-bedingte Kosten außer Personalkosten
- Kosten für Veranstaltungen, die von Gesetzes wegen oder durch behördliche Maßnahmen abgesagt werden mussten
Die angeführten Kosten können geltend gemacht werden, sofern sie betriebsbedingt sind und nicht durch einen anderen Fördergeber ersetzt wurden oder werden. Weiters können sie nicht angesetzt werden, sofern sie durch Versicherungen abgedeckt sind. Zusätzlich zu den angeführten Kosten können pauschal 7% der Einnahmen des Jahres 2019 (alternativ: 7% des Durchschnitts der Einnahmen der Jahre 2019 und 2018) als Ersatz für weitere Kosten angesetzt werden („Struktursicherungsbeitrag“). Der Struktursicherungs-beitrag ist mit € 120.000 gedeckelt. Die Kosten der einzelnen oben angeführten Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags werden dem Einnahmenentfall vom 1. Jänner bis 30. September 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 (alternativ: im Vergleich zum Durchschnitt der Einnahmen vom 1. Jänner bis 30. September der Jahre 2018 und 2019) gegenübergestellt. Der niedrigere der beiden Werte kann gemäß NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden. Es zeigt sich nun, dass die Nachzahlung von Förderungen aus Vorjahren in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 unmittelbar die Höhe des NPO-Förderbeitrags schmälern kann, da durch diese Nachzahlungen der Einnahmenentfall teilweise oder zur Gänze kompensiert wird. Aber ist das wirklich so? Andersrum: unter welchen Voraussetzungen können Nachzahlungen, die Vorjahre betreffen, diesen Vorjahren zugerechnet werden und nicht dem Jahr 2020? Handelt es sich um eine doppelte Buchführung, so sind grundsätzlich die Einnahmen gemäß Gewinn- und Verlustrechnung heranzuziehen. Nachzahlungen von Förderungen werden dann nicht als Einnahmen des Jahres 2020 aufscheinen, wenn die Förderungen bereits in den entsprechenden Vorjahren als Einnahmen verbucht wurden. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein gewisser Rechtsanspruch auf die Auszahlung besteht und daher die Förderungen in der Vorjahresbilanz oder in den Vorjahresbilanzen als Forderungen dargestellt wurden. Wurden die Jahresabschlüsse 2019 oder auch 2018 noch nicht fertiggestellt, so könnten die Zahlungseingänge im Jahr 2020, die ihre Ursache in den beiden Vorjahren 2018 und 2019 haben, noch in den alten Jahren eingebucht werden, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Wie gesagt, die Verbuchung von Subventionen bzw. Förderungen als Forderung, obwohl die Zahlung noch nicht eingelangt ist, ist dann zulässig, wenn es einen gewissen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Förderung gibt. Wir sprechen von einem „gewissen“ Rechtsanspruch, da im Zusammenhang mit Förderungen ein Rechtsanspruch häufig strittig ist (Zum Beispiel, wenn die Förderung zwar schriftlich, jedoch unter dem Vorbehalt ausreichender Budgetmittel zugesagt wird). Wie sieht es nun bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern aus? Gemäß dem Verordnungstext „können“ diese ihre Ausgaben gemäß dem Zu- und Abflussprinzip erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen Ergebnissen führt. Dies bedeutet, dass kleine Vereine die Kosten des zweiten und dritten Quartals 2020 entsprechend den jeweiligen Zahlungsabflüssen oder – wenn dies zu willkürlichen Ergebnissen führen würde – durch Ansatz der Kosten entsprechend den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen erfassen. Diese Wahlmöglichkeit für Einnahmen- Ausgaben-Rechner ist sehr hilfreich, da gerade in Zeiten des Einnahmenentfalls häufig die Bezahlung von Kosten hinausgeschoben werden musste. Hinsichtlich der Einnahmen besteht diese Wahlmöglichkeit (Ansatz der Einnahmen entsprechend dem Zahlungsfluss versus Zuordnung der Einnahmen zu vergangenen Perioden, in denen sie ihre Ursache haben) nicht. Es ist somit nicht gestattet, Nachzahlungen von Förderungen aus Vorjahren eben diesen Vorjahren zuzuordnen und nicht dem Jahr 2020, in dem sie zugeflossen | | | | | | | | | | | | Der Verordnungstext geht nicht auf spezielle Einnahmen und deren Behandlung ein, mit einer Ausnahme: die „Auflösung von Rückstellungen“ gilt nicht als Einnahme. Rückstellungen gibt es nur bei der doppelten Buchführung, somit ist diese Vorgabe für Einnahmen-Ausgaben-Rechner irrelevant. Rückstellungen werden für Verpflichtungen gebildet, deren Eintritt zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher ist und/oder die Höhe der Verpflichtung noch nicht exakt berechnet werden kann. In diesen Fällen ist fundiert zu schätzen und eine Rückstellung in der entsprechenden Höhe zu bilden. Rückstellungen werden häufig mit Rücklagen verwechselt. Diese sind jedoch keine Verpflichtungen gegenüber externen Personen, sondern häufig aufgrund von Vorstandsbeschlüssen „reserviertes“ Geld, beispielsweise für bestimmte Projekte. Die Veränderung von Rücklagen wirkt sich zwar auch auf das Ergebnis aus, kundige Bilanzleser wissen jedoch, dass diese Ergebnisveränderungen betriebswirtschaftlich irrelevant sind und häufig der Bilanzkosmetik dienen. Zurück zu den Rückstellungen: ein Verein mit doppelter Buchführung wird beispielsweise im Jahr 2019 geklagt. Es ist nicht sicher, wie der Prozess ausgehen wird bzw. ob ein Vergleich getroffen werden kann, daher wird vorsorglich eine Rückstellung für Prozesskosten im Ausmaß von € 10.000 gebildet. Im Jahr 2020 fallen tatsächlich Prozesskosten im Ausmaß von € 8.000 an. Die Zahlung von € 8.000 wird gegen das Rückstellungskonto verbucht, dort verbleiben daher € 2.000. Dieser verbleibende Betrag wird auf das Ertragskonto „Auflösung von Rückstellungen verbucht. Da nicht nur mit Rücklagen, sondern auch mit Rückstellungen Ergebnisse und damit indirekt auch der NPO-Zuschuss kreativ gestaltet werden könnte, hat der Gesetzgeber kurzerhand die angeführte Vorgangsweise gewählt und Einnahmen aus der Auflösung von Rückstellungen für die Berechnung des Einnahmenentfalls eliminiert. | | | | | | | | | | | | Der Gesundheitsminister hat‘s derzeit nicht leicht mit seinen Juristen (aber wer hat‘s denn überhaupt schon leicht mit Juristen?) Übrigens eine gute Gelegenheit, Alexis Sorbas zu zitieren: „Life is trouble. Only death is not. To be alive is to undo your belt and look for trouble.” Diese Suche wär geglückt – wir landen bei der ab 21.9. geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung. Die Bestimmungen, die für den Betreiber einer Betriebsstätte gelten, werden wie folgt ergänzt: „(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese 1. aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“ „Minderjährige Kinder“. So so. In der Juristenschule habe ich gelernt, dass man bis 7 Jahre Kind ist, und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr minderjährig. Also: alle Kinder sind minderjährig, aber nicht alle Minderjährigen sind Kinder. Es gilt also, intelligent zu interpretieren. „Ihre minderjährigen Kinder“ soll offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass dies minderjährige Kinder der „maximal zehn Erwachsenen“ sind. OK. Aber was machen wir mit „minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden“? Das sollen ja dann eben nicht Kinder der beaufsichtigenden Erwachsenen sein! Also was jetzt – Kinder oder Minderjährige? Der interpretierende Jurist setzt den Rotstift an und streicht das Wort „Kindern“, malt ein großes M als Anfangsbuchstaben von minderjährigen, dann passt’s. Warnung: Schlagen Sie jetzt ja nicht § 865 ABGB nach. Dort steht nämlich: „Kinder unter sieben Jahren …“ (und dieser Paragraf kommt nicht aus dem Gesundheitsministerium.) Wenn es Kinder unter sieben Jahren gibt, dann muss es auch solche über sieben Jahre geben, sonst hätte diese Formulierung ja keinen Sinn! Aber die gibt es nicht, das lernt man ja schon in der Juristenschule. Da wird offenbar ein Begriff (Kind) doppelt determiniert. Eins durch zwei, gewissermaßen. Hendiadyoin, nennt das der (Alt)grieche. Womit wir wieder bei Alexis Sorbas wären. Der da sagte: „You think too much, that is your trouble. Clever people and grocers, they weigh everything.“ And lawyers too. Obwohl sie ja weder clever people nor grocers sind. | | | | | | | | | | | | | 24. November 2020: Höhne, Lummerstorfer und andere: Der Verein – Aktuelle Rechts- und Steuerfragen 27. November 2020: Gunther Gram (Partner von h-i-p): Veranstalterhaftung: Alle relevanten haftungsrechtlichen Grundlagen – Wie können Sie sich absichern? 18. März 2021: Höhne und Lummerstorfer: Vereinsprüfung und -kontrolle: Wer kontrolliert wen in Vereinen - und wie? Details zu diesen Seminaren finden Sie hier. Wenn Sie sich auf unsere Empfehlung berufen, gewährt ARS einen Rabatt. | | | | | | | | Bis zum nächsten Newsletter dann! | | | | Und wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!
Thomas Höhne, Andreas Lummerstorfer
Dr. Thomas Höhne Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 20 Telefon +43 1 521 75 – 31 E-Mail thomas.hoehne@h-i-p.at
Mag. Andreas Lummerstorfer LUMMERSTORFER Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH A-1010 Wien, Kramergasse 1/10 Telefon +43 1 532 93 68 E-Mail a.lummerstorfer@lummerstorfer-wt.at | | | | | |